VG Lüneburg, Urteil vom 02.05.2023, Az.: 3 A 146/22
Ein Speditionsunternehmen (S) ist auf die Überführung von Nutzfahrzeugen, insbesondere Sattelzugmaschinen spezialisiert. Die für die Fahrzeugüberführung eingesetzten Arbeitnehmer (AN) reisen mit der Bahn zum jeweiligen Abholort, fahren das Fahrzeug zum Zielort und reisen anschließend mit der Bahn zurück nach Hause. Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt (G) hatte mittels Bescheid gegenüber S angeordnet, die Höchstarbeitszeiten der AN einzuhalten und festgestellt, dass die Bahnreisezeiten der AN zur Arbeitszeit iSd. Arbeitszeitschutzgesetzes gerechnet werden. S richtete sich klageweise gegen den Bescheid und führte an, dass die Reisezeit nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen wäre, denn die AN seien währenddessen in ihrer Zeitgestaltung völlig frei.
Die Klage blieb erfolglos. Die An- und Abreisezeit ist den AN als Arbeitszeit zuzurechnen. Nach der Begriffsbestimmung des Bundesarbeitsgerichts sind Reisezeiten nur als Arbeitszeit gem. § 2 ArbZG zu qualifizieren, wenn die Beanspruchung der Reise der herkömmlichen Arbeit entspricht. Jedoch ist auf Grundlage der europarechtlichen Begriffsbestimmung allein maßgeblich, ob der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber zu Verfügung steht. Die langen Bahnfahrten stellen einen Teil der Leistungserbringung dar und beschränken gleichzeitig die AN in ihrer Freizeitgestaltung. Im Gegensatz zur Anreise zu einem festen Arbeitsort steht die Reisezeit nicht zur Disposition der AN, sondern ist ausschließlich der Sphäre des S zuzuordnen.