Öffentliches Dienst- und Arbeitsrecht

Ein Arbeitnehmer (AN) war bei einem Unternehmen (U) zur Herstellung von Stahl und Stahlerzeugnissen beschäftigt. Im März 2020 wurde für U das Insolvenzverfahren eröffnet. Vor dem Hintergrund einer geplanten Betriebsstilllegung schloss der Insolvenzverwalter (I) einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat, welcher die Kündigung der Belegschaft vorsah.

Ein Speditionsunternehmen (S) ist auf die Überführung von Nutzfahrzeugen, insbesondere Sattelzugmaschinen spezialisiert. Die für die Fahrzeugüberführung eingesetzten Arbeitnehmer (AN) reisen mit der Bahn zum jeweiligen Abholort, fahren das Fahrzeug zum Zielort und reisen anschließend mit der Bahn zurück nach Hause.

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit mehreren Jahren bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH (F) beschäftigt. Seit 2014 ist der AN Mitglied einer aus sieben Personen bestehenden privaten Chatgruppe. Der Inhalt der Chatkommunikation beschränkte sich überwiegend auf rein freundschaftliche Themen. Jedoch äußerte sich insbesondere der AN vermehrt in beleidigender und menschenverachtender Weise über seine Vorgesetzten und Arbeitskollegen.

Eine studierte Diplommusikerin (M) absolvierte als Quereinsteigerin eine Qualifizierung für das Lehramt an Gymnasien. Sie war als tarifbeschäftigte Lehrkraft im Land (L) tätig und unterrichtete im Sekundarbereich I an einer Integrierten Gesamtschule (IGS). Der Unterricht erfolgt aufgrund unterschiedlicher Leistungsstärken auf Haupt- und Realschul- sowie auf Gymnasialniveau. M wurde nach Entgeltgruppe 10 TV-L vergütet.

Eine Arbeitnehmerin (AN) war seit 2002 bei einem Erzbistum (E) beschäftigt. Dort war sie zuletzt als leitende Mitarbeiterin tätig. Ende 2019 beantragte AN die Übernahme in ein beamtenähnliches Verhältnis. Ihren Antrag stützte sie auf die damals geltende Ordnung für leitende Mitarbeiter. Danach war die Übernahme in ein Dienstverhältnis möglich, bei welchem beamtenrechtliche Regelungen des Landes NRW entsprechend angewendet wurden.

Eine medizinische Fachangestellte (F) arbeitete seit Februar 2021 in einem Krankenhaus (K). Sie war auf unterschiedlichen Stationen für die Patientenversorgung zu-ständig. Nach Aufforderung durch K verweigerte F eine Impfung gegen SARS-CoV-2 und nahm entsprechende Impfangebote nicht wahr.

Für ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit betreibt die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) eigene Kanäle auf verschiedenen sozialen Medien. Neben dem Kom-mentieren von Beiträgen, können Nutzer dort auch die Leistung einzelner Beschäftigten zur Diskussion stellen. Die Beiträge der DRV sowie die dazugehörigen Nutzer-kommentare werden auf den Plattformen gespeichert. Zu prüfen war, ob es beim Unterhalten der Social-Media-Kanäle der Mitbestimmung des Personalrats bedurfte, um den Persönlichkeitsschutz der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

In einem Logistikzentrum des Onlineversandhändlers Amazon (A) arbeiten die Beschäftigten in bestimmten Arbeitsbereichen mit Handscannern. Mit diesen Geräten werden Daten einzelner Arbeitsschritte erfasst, die der individuellen Leistungsauswertung von Mitarbeitern dienen. Die niedersächsische Datenschutzbehörde leitete ein Kontrollverfahren ein und untersagte die weitere Leistungsüberwachung.

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Notfallsanitäter in Vollzeit bei einem Rettungsdienstbetreiber (AG) beschäftigt. An arbeitsfreien Tagen im April und September 2021 wurde AN für den jeweiligen Folgetag für kurzfristig angeordnete Sonderschichten um 06:00 Uhr eingeteilt. Der AN war telefonisch nicht erreichbar und nahm auch die SMS, mit der er über die Sonderschicht informiert werden sollte, nicht zur Kenntnis. Zu den Schichten erschien AN wie gewohnt erst um 07:30 Uhr.

Ein Arbeitnehmer (AN) war als Leiharbeiter bei der Koch Personaldienstleistungen GmbH (K) vollzeitig beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag (MTV) vom 17.09.2013 sowie eine vereinbarte Arbeitszeit von 184 Stunden im Monat. § 4.2.1 MTV bestimmt für geleistete Überstunden einen Mehrarbeitszuschlag in Höhe von 25 Prozent. Im August 2017 arbeitete AN 121,75 Stunden und nahm 10 Tage Urlaub in Anspruch, der 84,7 Arbeitsstunden entsprach. K zog die Urlaubstage ab und berechnete keine Mehrarbeitszuschläge.

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