LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2023, Az.: 3 SA 258/23

Ein Arbeitnehmer (AN) war vom 01.12. – 31.12.2016 beim Kundenservice eines Immobilienunternehmens (I) beschäftigt. Mit Schreiben vom 01.10.2022 verlangte der AN mit Frist zum 16.10.2022 Auskunft über seine personenbezogenen Daten gem. Art. 15 DSGVO. I erteilte mit Schreiben vom 27.10.2022 die gewünschte Auskunft. Nach Auffassung des AN erfolgte dies jedoch zu spät und inhaltlich unvollständig. Auch nachdem I erneut Auskunft über die Daten erteilte, behauptete der AN, dass die Datenkopie weiterhin unvollständig sei. Der AN führte an, dass seine Rechte aus § 15 DSGVO mehrfach verletzt wurden und forderte klageweise eine Geldentschädigung gem. § 82 I DSGVO. Vorinstanzlich wurde dem AN eine Entschädigung iHv. 10.000 Euro zugesprochen. Dagegen legte I erfolgreich Berufung ein.

Das LAG wies die Klage des AN vollständig ab. Indem I die Auskunft nicht fristgerecht und anfangs unvollständig erteilte, liegt ein Verstoß gegen Art. 12 III und Art. 15 DSGVO vor. Jedoch begründet dies nach § 82 I DSGVO keinen Anspruch auf Geldentschädigung, weil dafür eine gegen die DSGVO verstoßende Datenverarbeitung vorausgesetzt wird. Die bloße Verletzung der Auskunftspflicht aus Art. 15 DSGVO fällt nicht in den Anwendungsbereich der Norm. Darüber hinaus mangelt es an einem für Art. 82 I DSGVO erforderlichen immateriellen Schaden. Zwar führte der AN an, dass er wegen der unvollständigen Datenkopie keine Kontrolle über seine Daten hätte. Dies würde jedoch keinen Schaden iSv. Art. 82 I DSGVO begründen. Ein Anspruch des AN scheidet folglich aus.