BAG, Urteil vom 24.08.2023. Az.: 2 AZR 17/23

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit mehreren Jahren bei der Fluggesellschaft TUIfly GmbH (F) beschäftigt. Seit 2014 ist der AN  Mitglied einer aus sieben Personen bestehenden privaten Chatgruppe. Der Inhalt der Chatkommunikation beschränkte sich überwiegend auf rein freundschaftliche Themen. Jedoch äußerte sich insbesondere der AN vermehrt in beleidigender und menschenverachtender Weise über seine Vorgesetzten und Arbeitskollegen. Von den Chatverläufen erlangte F zufällig Kenntnis und kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis des AN außerordentlich fristlos. Die Kündigungsschutzklage des AN hatte vorinstanzlich zunächst Erfolg. Infolgedessen legte F Revision vor dem BAG ein.

Die Revision der F war erfolgreich. Die von der Vorinstanz fehlerhaft angeführte Vertraulichkeitserwartung des AN hinsichtlich seiner Chatnachrichten wurde verneint. Eine Vertraulichkeitserwartung ist nur dann berechtigt, wenn durch eine Sphäre der vertraulichen Kommunikation ein besonderer persönlichkeitsrechtlicher Schutz angenommen werden kann. Dies ist jedoch vom Inhalt der Nachrichten und der Größe der Chatgruppe abhängig. Es bedarf folglich einer besonderen Darlegung, warum der AN erwarten konnte, dass der Chatinhalt nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Das BAG hat das vorinstanzliche Urteil insoweit aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückgewiesen.