BAG, Urteil vom 24.04.2024, Az.: 7 ABR 26/23

Eine Arbeitgeberin (AG) ist Trägerin einer Klinik mit 170 Beschäftigten. Die Staffelung des § 9 BetrVG sieht bei dieser Betriebsgröße eine Anzahl von sieben Betriebsratsmitgliedern vor. Im Rahmen der Betriebsratswahl im Jahr 2022 kandidierten jedoch insgesamt nur drei Arbeitnehmer. Infolgedessen wurde der Betriebsrat mit nur drei Mitgliedern gewählt. Die AG hielt die Wahl für nichtig und begehrt die Feststellung beim Amtsgericht. Der Feststellungsantrag hatte vorinstanzlich keinen Erfolg. Die AG erhob Beschwerde.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich steht der Betriebsratswahl eine unzureichende Bewerberanzahl für das Betriebsratsamt nicht entgegen. Diese Beurteilung folgt aus dem in § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG gesetzgeberischen Willen, dass in allen Betrieben ab einer gewissen Mindestgröße Betriebsräte gewählt werden sollten. Sofern weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze zur Verfügung stehen, ist gem. § 9 BetrVG so lange mit der Anzahl zurückzugehen, bis eine ungerade Anzahl an Mitgliedern erreicht wird.