LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2024, 3 SLa 224/24

Ein Arbeitnehmer (AN) war seit neun Jahren in einem Industrieunternehmen in der Produktion tätig. Die Kleiderordnung des Arbeitgebers (AG) schrieb das Tragen einer roten Arbeitshose vor, die vom AG zur Verfügung gestellt wurde. Eines Tages erschien AN in einer schwarzen Arbeitshose und erhielt vom AG eine Abmahnung. Trotz dessen kam der AN wieder in einer schwarzen Hose. AG kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei der roten Hose um eine Arbeitsschutzkleidung handelt. Der AG führte Gründe an wie die Wahrung der Corporate Identity und die Geeignetheit der roten Farbe als Signalfarbe. Der AN erhob erfolglos Kündigungsschutzklage.

Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Bei der roten Hose handelt es sich um Arbeitsschutzkleidung. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich auch auf die Vorgaben zur Dienstkleidung. Dem steht auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht des AN entgegen. Er ist allenfalls in der Sozialsphäre betroffen. Mithin genügen sachliche Gründe für die Rechtfertigung. Zum einen dient die rote Farbe dem Schutz der Arbeitnehmer, sodass diese unmittelbar erkennbar sind. Dies ist vor allem wichtig, da in dem Betrieb Gabelstapler fahren. Darüber hinaus rechtfertigt auch der Wunsch nach einem einheitlichen Auftreten die Anweisung zum Tragen der roten Hose.