Kommunalrecht

Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke.

Ein Gewerbetreibender (G) betrieb mehrere Gewerbe in der Stadt (L). Am 01.01.2024 übernahm G die angrenzende Gaststätte seiner Vorgängerin (V). Das Lokal befand sich im unmittelbar räumlichen Bereich, den der Suchtbericht der L als örtlichen Schwerpunkt der Rauschgiftkriminalität ausweist. Die Polizei hatte zuvor Rauschmittelgeschäfte in der Lokalität der V beobachtet und Betäubungsmittel gesichert.

Ein Eigentümer (E) verlangte von einem Abwasserzweckverband (AZV) die Beseitigung einer öffentlichen Abwasserleitung von seinem Grundstück. Zum Zeitpunkt der Errichtung der Leitung stand das Grundstück noch im Eigentum einer Mitgliedsgemeinde des AZV. Erst danach wurde das Grundstück an E veräußert, ohne die Leitungsführung grundbuchrechtlich abzusichern.

Auf dem 1.825 m2 großen Grundstück des Eigentümers (E) verlief in einem Abstand von 4,20 m zur seitlichen Grundstücksgrenze und in einer Tiefe von 1,70 m eine Schmutzwasserleitung. Zwischen der Leitung und der Grundstücksgrenze verlief ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung.

Eine Eigentümerin (E) bezog ihr Trinkwasser vollständig aus einem vor 1760 errichteten eigenen Hausbrunnen. Sie beantragte daher bei der Gemeinde (G) die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang der öffentlichen Wasserversorgungseinrichtung. Im November 2021 stellte das Landratsamt eine grenzüberschreitende Bakterienbelastung fest, weshalb die Untersagung der Brunnennutzung ab April 2023 beabsichtigt war. Anschließend lehnte G den Antrag auf Befreiung ab.

Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen möglicher Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung vom 12.08.1996 auf. 2015 erließ G eine „Ände-rungssatzung“ zur Sanierungssatzung (1. ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine weitere Änderungssatzung (2. ÄS), mit der die 1. ÄS mit Rückwirkung zum 07.08.1997 geheilt werden sollte.

Ein Zweckverband (ZV) stellte zuletzt 2008 bei der unteren Wasserbehörde einen Antrag zur Befreiung von seiner Pflicht zur Trinkwasserversorgung gem. § 70 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG LSA. Konkret betraf der Antrag eine im Außenbereich gelegene Bungalowsiedlung. Das Gebiet umfasste 18 Grundstücke, bebaut mit ehemaligen DDR-Freizeitbauten.

Ein Oberbürgermeister (OB) plante zur Vorbereitung der Entscheidung über die Bewerbung zur Bundesgartenschau eine Reise für den gesamten Stadtrat. Hiermit wollte der OB gleichzeitig die Kommunikation zwischen ihm und dem Rat sowie zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern stärken. Eine Fraktion (F) reichte für eine Stadtratssitzung einen Beschlussvorschlag zur Beschränkung der Delegation auf zehn Ratsmitglieder ein.

Im Zuge der Corona-Pandemie und der einhergehenden Debatte zu einer bundesweiten Impflicht wollte die AfD in Thüringen erreichen, dass keiner zur Impfung gezwungen wird. Sie brachte ein Volksbegehren in Umlauf, mit dem Ziel die Landesverfassung so zu ändern, dass niemand direkt oder indirekt zur Impfung gezwungen werden darf.

Ein Wasserbeschaffungsverband (W) wehrte sich gegen seine Auflösung. Das Landratsamt (L) teilte W in einem Schreiben mit, dass die Aufgaben durch den Anschluss des Verbandsgebietes an die gemeindliche Wasserversorgung entfallen seien. L forderte W daher auf, in der nächsten Verbandssitzung die Auflösung zu beschließen, denn es lägen die Voraussetzungen einer Selbstauflösung gem. § 62 Abs. 2 S. 2 WVG vor.

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