OVG Bautzen, Beschluss vom 18.10.2023, Az.: 5 A 17/23

Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen möglicher Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung vom 12.08.1996 auf. 2015 erließ G eine „Änderungssatzung“ zur Sanierungssatzung (1. ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine weitere Änderungssatzung (2. ÄS), mit der die 1. ÄS mit Rückwirkung zum 07.08.1997 geheilt werden sollte. Ein Grundstückseigentümer (E), der zur Ausgleichabgabe herangezogen wurde, machte vorinstanzlich erfolglos geltend, dass es an einer wirksamen Aufhebung der Sanierungssatzung fehle. Eine Sanierungssatzung vom 12.08.1996 sei niemals in Kraft gesetzt worden. Er beantragte Zulassung der Berufung.

Der Antrag des E hatte Erfolg. Das OVG ließ die Berufung zu, da der Aufhebungssatzung von 2014 nicht zweifellos entnommen werden kann, welche Sanierungssatzung von 1996 aufgehoben wird. Ein Inkrafttreten der Satzung vom 12.08.1996 ergibt sich aus den Akten nicht. Selbst wenn sich der Aufhebungswille auch auf die Satzung vom 26.08.1996 bezieht, kann dieser Wille nicht auch ohne Weiteres auf die zeitlich nach der Aufhebungssatzung erlassenen Änderungs- bzw. Heilungssatzungen von 2015 und 2017 ausgeweitet werden. Sofern die Satzungen von 2015 und 2017 also noch nicht aufgehoben worden sind, bestehen ernstliche Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Festsetzung zur Ausgleichsabgabe bestehen.

Hinweis: Die Zusammenfassung der Vorinstanz finden Sie im Infobrief von März 2023