VG Magdeburg, Urteil vom 08.02.2023, Az.: 9 A 582/21

Auf dem 1.825 m2 großen Grundstück des Eigentümers (E) verlief in einem Abstand von 4,20 m zur seitlichen Grundstücksgrenze und in einer Tiefe von 1,70 m eine Schmutzwasserleitung. Zwischen der Leitung und der Grundstücksgrenze verlief ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung. Die Schmutzwasserleitung wurde seinerzeit von der Gemeinde (G) errichtet. E verlangte vom Zweckverband (ZV) zu dulden, dass E die Leitung selbst entferne. Er ist der Ansicht, dass weder eine Duldungspflicht aus dinglichem Recht noch aus Schuldrecht oder sonstigen Vorschriften bestehe. Darüber hinaus schränke die Leitung die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks ein. Der ZV wandte ein, dass die Umlegungskosten von 181.000 EUR unzumutbar und der Anspruch verjährt sei. E erhob Klage.

Die Klage hatte keinen Erfolg. E hat zwar mangels Duldungspflicht ein Anspruch auf Duldung der Eigenbeseitigung gegenüber dem ZV. Der Anspruch ist insofern „verjährungsfeindlich“, da er nicht an die rechtswidrige Errichtung (wie beim Anspruch auf Beseitigung), sondern an die fortdauernde Existenz anknüpft. Jedoch ist die Umverlegung unzumutbar. Grundsätzlich ist die Beurteilung der Unzumutbarkeit eine absolute Einzelfallentscheidung. Vorliegend sind die Umlagekosten unangemessen hoch. Sie stehen in keinem Verhältnis zu den mit der Leitung verbundenen geringfügigen Beeinträchtigungen des Eigentümers. Außerdem wird die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks ohnehin durch das Vorhandensein des Gewässers 2. Ordnung eingeschränkt.