BayVGH, Urteil vom 03.04.2023, Az.: 5 N 21.355
Ein Wasserbeschaffungsverband (W) wehrte sich gegen seine Auflösung. Das Landratsamt (L) teilte W in einem Schreiben mit, dass die Aufgaben durch den Anschluss des Verbandsgebietes an die gemeindliche Wasserversorgung entfallen seien. L forderte W daher auf, in der nächsten Verbandssitzung die Auflösung zu beschließen, denn es lägen die Voraussetzungen einer Selbstauflösung gem. § 62 Abs. 2 S. 2 WVG vor. In der folgenden Verbandssitzung kam es nicht zur erforderlichen Stimmenmehrheit, weshalb L mittels Satzung über die Auflösung verfügte. W stellte hiergegen einen Normkontrollantrag.
Die Normenkontrolle war erfolgreich. Das Wasserverbandsgesetz sieht keine Regelung vor, die es der Aufsichtsbehörde erlaubt, über die zwangsweise Auflösung in Rechtsform der Satzung zu verfügen. Zwar sieht § 62 Abs. 2 S. 2 WVG generell keine bestimmte Rechtsform vor. Allerdings sind die Voraussetzungen des § 35 S. 1 VwVfG erfüllt: Die aufsichtsbehördliche Auflösung ist eine hoheitliche Verfügung zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Demnach hat die aufsichtsbehördliche Auflösung nach § 62 Abs. 2 S. 2 WVG durch Verwaltungsakt zu erfolgen.