BVerwG, Beschluss vom 12.01.2024, Az.: 10 BN 4.23
Ein Landkreis (L) erließ gem. § 86 WHG eine Veränderungssperre für die geplante Neufestsetzung eines Wasserschutzgebietes für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde (G). E ist Eigentümer mehrerer im Geltungsbereich der Veränderungssperre gelegener Grundstücke. Er wandte sich gegen die Festsetzung und führte u.a. auf, dass die Veränderungssperre nicht dem Wohl der Allgemeinheit diene. Die geplante Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets diene seiner Ansicht nach lediglich dem Wasserbedarf eines privatwirtschaftlichen Kontaktlinsenherstellers (U). Die Deckung des erhöhten Wasserbedarfs für Industrie und Gewerbe sei nicht Teil der öffentlichen Wasserversorgung. Vorinstanzlich hatte E keinen Erfolg.
Der Normkontrollantrag des E war erfolglos. Die „öffentliche Wasserversorgung“ i.S.v §§ 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG meint die Deckung des Bedarfs der Allgemeinheit an Trink- und Brauchwasser. Die Versorgung beschränkt sich dabei nicht nur auf die Bevölkerung, sondern umfasst auch die industrielle und gewerbliche Wasserversorgung. Gewerbe und Industrie gehören wie Verbraucher zur Allgemeinheit der von der öffentlichen Wasserversorgung belieferten Endverbraucher. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Unternehmen häufig einen erhöhten Bedarf an Trink- und Brauchwasser zu Produktionszwecken haben. Mithin gehören auch Wasser-Großabnehmer zur Allgemeinheit der öffentlichen Wasserversorgung.