Kommunalrecht

Ein Käufer (K) erwarb 1994 von der Gemeinde (G) ein 950 m2 großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 60.000 DM. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich K, dass Grundstück binnen acht Jahre mit einem Wohnhaus zu bebauen. Für den Fall, dass K die Verpflichtung nicht einhält, behielt sich G ein Wiederkaufsrecht vor. Mit einem an K gerichteten Schreiben vom 14.11.2014 teilte G mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache.

Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen einer möglichen Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung auf. 2015 erließ G eine „Änderungssatzung“ zur Sa-nierungssatzung (ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine 2. Änderungssatzung, mit der die 1. ÄS geheilt werden sollte.

Eine Gemeinde (G) wurde für das Haushaltsjahr 2013 vom Landkreis (K) zu einer Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung von K mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden für unwirksam. Ebenso war nach Ansicht des OVG die 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des maßgeblichen Haushaltsjahrs 2013 unwirksam.

Ein Abfallentsorgungsunternehmen (A) betrieb aufgrund einer erteilten Genehmi-gung eine Abfalldeponie. Da die Genehmigung zum 31.12.2015 auslaufen sollte, be-antragte A, das Auslaufdatum zu verschieben. Der Antrag wurde bewilligt und das Ende der Deponierung auf den 31.12.2017 verlegt. Eine Umweltvereinigung (U) und der Stadtbezirk (S), in dem sich die Deponie befand, legten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen.

Am Abend des 23.12.2018 stellte die Polizei einen Dieselgeruch aus einer Kanalisation fest. Der Geruch stammte von einem mit Heizöl gefüllten Metalltank auf dem Grund-stück des Eigentümers (E). Aus dem Tank hing ein Schlauch heraus, dessen Ende in einen Plastikkanister gesteckt war. Der Kanister war übergelaufen, sodass das Heizöl durch einen Riss zwischen Mauerwerk und Fußboden in die öffentliche Kanalisation gelangte.

Ein Bürger (F) war seit 1993 Ortswehrleiter der Feuerwehr. Der Bürgermeister (B) schloss F in einem Gespräch zum Beschaffungswesen der Feuerwehr mit sofortiger Wirkung aus der Freiwilligen Feuerwehr aus. F hatte mehrfach schwere Verstöße gegen seine Dienstpflicht begangen.

Ein Stadtratsmitglied (S) stellte beim Oberbürgermeister (B) mehrere weitgehend gleichlautende (nicht identische) schriftliche Fragen zu einzelnen Angelegenheiten des Finanzvolumens für ein konkretes Vorhaben.

Eine Stadt (S) veröffentliche auf ihrer kommunalen Internetseite unter anderem amtliche Mitteilungen sowie gelegentlich redaktionelle Inhalte. Ein Medienhaus (M), das Tageszeitungen und digitale Nachrichtenmedien anbietet, forderte S auf, keine redaktionellen Beiträge mehr zu veröffentlichen.

Ein Zweckverband (ZV) nahm am 30.10.2007 bei der Landesbank (B) ein Darlehen über zwei Millionen Euro mit einer Laufzeit bis zum 30.12.2033 auf. Mit Schreiben vom 20.11.2017 kündigte der ZV den Darlehensvertrag unter Berufung auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach dem Darle-hensnehmer nach zehn Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht zusteht.

Ein Ingenieur (I) und ein Bauherr (B) schlossen 2016 einen Ingenieurvertrag und vereinbarten ein Pauschalhonorar von 55.025 EUR. Nachdem I den Vertrag gekündigt hatte, legte er…