Ein Käufer (K) erwarb 1994 von der Gemeinde (G) ein 950 m2 großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 60.000 DM. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich K, dass Grundstück binnen acht Jahre mit einem Wohnhaus zu bebauen. Für den Fall, dass K die Verpflichtung nicht einhält, behielt sich G ein Wiederkaufsrecht vor. Mit einem an K gerichteten Schreiben vom 14.11.2014 teilte G mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache.
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