OVG Bautzen, Beschluss vom 26.06.2023, Az.: 4 B 97/23
Ein Oberbürgermeister (OB) plante zur Vorbereitung der Entscheidung über die Bewerbung zur Bundesgartenschau eine Reise für den gesamten Stadtrat. Hiermit wollte der OB gleichzeitig die Kommunikation zwischen ihm und dem Rat sowie zwischen den einzelnen Ratsmitgliedern stärken. Eine Fraktion (F) reichte für eine Stadtratssitzung einen Beschlussvorschlag zur Beschränkung der Delegation auf zehn Ratsmitglieder ein. Die frei werdenden Mittel sollten laut Vorschlag für die Sportförderung eingesetzt werden. Der OB lehnte die Aufnahme des Vorschlags auf die Tagesordnung ab. Er begründete die Entscheidung damit, dass ihm laut Haushaltsplan ein eigenes Budget zugeteilt wird und die Mittel für die Reise daraus stammen. Diese Mittel könne der Stadtrat nicht einfach umwidmen. Der Eilantrag der F vor dem Verwaltungsgericht blieb zunächst erfolglos.
Die Beschwerde beim OVG hatte Erfolg. Als Vorsitzender des Stadtrates steht dem OB ein formelles sowie ein materielles Vorprüfungsrecht zu, jedoch aufgrund § 36 Abs. 5 Hs. 2 SächsGemO nur hinsichtlich der Zuständigkeit des Stadtrates über den Verhandlungsgegenstand. Soweit die Reise als besondere Form der Sitzungsvorbereitung dient, fällt die Zuständigkeit in den Kompetenzbereich des OB gem. § 52 Abs. 1 SächsGemO. Jedoch dient die Reise vorliegend auch zur Verbesserung des Arbeitsklimas, sodass gleichzeitig innere Angelegenheiten des Stadtrates gem. § 38 Abs. 2 SächsGemO betroffen sind. Der OB hätte den Vorschlag folglich auf die Tagesordnung setzen müssen. Des Weiteren ergibt sich aus der Natur der Sache, dass sich das jeweilige Organ mit seinen Aktivitäten selbst befassen darf. Die Ablehnung läuft daher auch dem Grundsatz des organfreundlichen Verhaltens zuwider.