Auf dem 1.825 m2 großen Grundstück des Eigentümers (E) verlief in einem Abstand von 4,20 m zur seitlichen Grundstücksgrenze und in einer Tiefe von 1,70 m eine Schmutzwasserleitung. Zwischen der Leitung und der Grundstücksgrenze verlief ein verrohrtes Gewässer 2. Ordnung.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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