Kommunalrecht

Im Zuge der Corona-Pandemie und der einhergehenden Debatte zu einer bundesweiten Impflicht wollte die AfD in Thüringen erreichen, dass keiner zur Impfung gezwungen wird. Sie brachte ein Volksbegehren in Umlauf, mit dem Ziel die Landesverfassung so zu ändern, dass niemand direkt oder indirekt zur Impfung gezwungen werden darf.

Ein Wasserbeschaffungsverband (W) wehrte sich gegen seine Auflösung. Das Landratsamt (L) teilte W in einem Schreiben mit, dass die Aufgaben durch den Anschluss des Verbandsgebietes an die gemeindliche Wasserversorgung entfallen seien. L forderte W daher auf, in der nächsten Verbandssitzung die Auflösung zu beschließen, denn es lägen die Voraussetzungen einer Selbstauflösung gem. § 62 Abs. 2 S. 2 WVG vor.

Der Landesverfassungsschutz Sachsen-Anhalt hatte den AfD-Landesverband als Verdachtsfall eingestuft. Es lagen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Daraufhin hatte die Waffenbehörde (B) einem Mitglied des AfD-Kreisvorstands (M) die Waffenbesitzkarte entzogen.

Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G bestimmte mit einer Satzung die Übertragung der folgenden Aufgaben auf die Stadtwerke GmbH (S): Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Beitragsberechnung, Ausfertigung und Versendung von Beitragsbescheiden. E war der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung um eine unzulässige vollständige Abwälzung der Aufgaben handelt.

Ein Käufer (K) erwarb 1994 von der Gemeinde (G) ein 950 m2 großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 60.000 DM. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich K, dass Grundstück binnen acht Jahre mit einem Wohnhaus zu bebauen. Für den Fall, dass K die Verpflichtung nicht einhält, behielt sich G ein Wiederkaufsrecht vor. Mit einem an K gerichteten Schreiben vom 14.11.2014 teilte G mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache.

Eine Gemeinde (G) erließ am 12.08.1996 eine Sanierungssatzung, die am 26.08.1996 auf Hinweis der Rechtsaufsichtsbehörde wegen einer möglichen Befangenheit eines Ratsmitglieds nochmal neu beschlossen wurde. Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten hob G 2014 die Satzung auf. 2015 erließ G eine „Änderungssatzung“ zur Sa-nierungssatzung (ÄS), die rückwirkend zum 26.08.1996 in Kraft treten sollte. Aufgrund inhaltlicher Mängel der ÄS beschloss G in 2017 eine 2. Änderungssatzung, mit der die 1. ÄS geheilt werden sollte.

Eine Gemeinde (G) wurde für das Haushaltsjahr 2013 vom Landkreis (K) zu einer Kreisumlage herangezogen. Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hielt die 2013 beschlossene Haushaltssatzung von K mangels förmlicher Anhörung der Gemeinden für unwirksam. Ebenso war nach Ansicht des OVG die 2018 erlassene Heilungssatzung wegen Ablaufs des maßgeblichen Haushaltsjahrs 2013 unwirksam.

Ein Abfallentsorgungsunternehmen (A) betrieb aufgrund einer erteilten Genehmi-gung eine Abfalldeponie. Da die Genehmigung zum 31.12.2015 auslaufen sollte, be-antragte A, das Auslaufdatum zu verschieben. Der Antrag wurde bewilligt und das Ende der Deponierung auf den 31.12.2017 verlegt. Eine Umweltvereinigung (U) und der Stadtbezirk (S), in dem sich die Deponie befand, legten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde abgewiesen.

Am Abend des 23.12.2018 stellte die Polizei einen Dieselgeruch aus einer Kanalisation fest. Der Geruch stammte von einem mit Heizöl gefüllten Metalltank auf dem Grund-stück des Eigentümers (E). Aus dem Tank hing ein Schlauch heraus, dessen Ende in einen Plastikkanister gesteckt war. Der Kanister war übergelaufen, sodass das Heizöl durch einen Riss zwischen Mauerwerk und Fußboden in die öffentliche Kanalisation gelangte.

Ein Bürger (F) war seit 1993 Ortswehrleiter der Feuerwehr. Der Bürgermeister (B) schloss F in einem Gespräch zum Beschaffungswesen der Feuerwehr mit sofortiger Wirkung aus der Freiwilligen Feuerwehr aus. F hatte mehrfach schwere Verstöße gegen seine Dienstpflicht begangen.