BGH, Urteil vom 16.12.2022, Az.: V ZR 144/21

Ein Käufer (K) erwarb 1994 von der Gemeinde (G) ein 950 m2 großes Grundstück zu einem Kaufpreis von 60.000 DM. Mit dem Kaufvertrag verpflichtete sich K, dass Grundstück binnen acht Jahre mit einem Wohnhaus zu bebauen. Für den Fall, dass K die Verpflichtung nicht einhält, behielt sich G ein Wiederkaufsrecht vor. Mit einem an K gerichteten Schreiben vom 14.11.2014 teilte G mit, dass sie von ihrem Rückübertragungsrecht Gebrauch mache. Entgegen der vertraglichen Verpflichtung hatte K kein Wohnhaus errichtet. Im Gegenzug sollte K den Kaufpreis sowie etwaige Unkosten zurückerhalten. Die Vorinstanzen hielten das Vorgehen für unzulässig. Hiergegen richtete sich die Revision der G.

Die Revision war erfolgreich. Sofern nichts anderes vereinbart ist, kann die Gemeinde gem. § 462 BGB das Wiederkaufsrecht bis zum Ablauf von 30 Jahren ausüben. Im Übrigen liege der Vorbehalt eines Wiederkaufsrechts im öffentlichen Interesse, Bebauungspläne zügig umzusetzen. Vor allem soll verhindert werden, dass ein Grundstück nur mit der Intention gekauft wird, es später teurer weiterzuverkaufen. Die Bauverpflichtung stellt für K auch keine unangemessene Belastung dar. Insbesondere handelt es sich bei der Frist von acht Jahren nicht um eine Mindestfrist, sodass K nicht für acht Jahre an das Grundstück gebunden war. Vielmehr hätte K nach Errichtung eines Wohnhauses frei über das Grundstück verfügen können.