OVG Magdeburg, Beschluss vom 24.04.2023, Az.: 3 M 13/23

Der Landesverfassungsschutz Sachsen-Anhalt hatte den AfD-Landesverband als Verdachtsfall eingestuft. Es lagen hinreichend gewichtige Gründe vor, dass die AfD verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt. Daraufhin hatte die Waffenbehörde (B) einem Mitglied des AfD-Kreisvorstands (M) die Waffenbesitzkarte entzogen. Der Widerruf der Erlaubnis erfolgte unter Berufung auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, wonach M allein wegen seiner Mitgliedschaft in der AfD als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei. Auf Antrag des M ordnete das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs an. Die B legte hiergegen Beschwerde ein.

Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte war rechtswidrig. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit kann nicht darauf gestützt werden, dass der Landesverfassungsschutz den AfD-Landesverband als Verdachtsfall eingestuft hat. Vielmehr ist für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG erforderlich, dass das Verfolgen verfassungsfeindlicher Bestrebungen feststeht. Vorliegend bezieht sich der tatsachenbegründende Verdacht jedoch allein auf die Mitgliedschaft des M in der AfD und nicht darauf, dass der AfD-Kreisvorstand verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner