OVG Magdeburg, Urteil vom 17.05.2022, Az.: 4 K 127/21
Eine Eigentümerin (E) wandte sich gegen die Heranziehung zu einem Herstellungsbeitrag durch die Gemeinde (G). G bestimmte mit einer Satzung die Übertragung der folgenden Aufgaben auf die Stadtwerke GmbH (S): Ermittlung der Berechnungsgrundlage, Beitragsberechnung, Ausfertigung und Versendung von Beitragsbescheiden. E war der Ansicht, dass es sich bei der Übertragung um eine unzulässige vollständige Abwälzung der Aufgaben handelt. Nach außen sieht es danach aus, als würde G die Aufgabe sowie die Kontrolle darüber vollständig abgeben. Zur Begründung verwies E auf die nach ihrer Ansicht völlig unzureichend bearbeiteten Bescheide, wodurch ersichtlich sei, dass keine nachgehende Kontrolle durch G stattfand.
Die Klage der E hatte keinen Erfolg. Es handelte sich nicht um eine unzulässige Übertragung einer hoheitlichen Aufgabe auf private Dritte, sondern um die Übertragung von Tätigkeiten im Rahmen der Abgabenverwaltung auf Private. § 10 Abs. 1 KAG LSA ist dabei so auszulegen, dass eine entsprechende Satzungsbestimmung zulässig ist, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung durch den Dritten sowie die Kontrolle der ordnungsgemäßen Erledigung durch die Kommune gewährleistet ist. Das Handeln des Dritten dient vorliegend lediglich zu Hilfszwecken. Die abschließende Entscheidungskompetenz über die Erhebung der Beiträge bleibt der Gemeinde vorbehalten.