Beamtenrecht: Kein Anspruch auf Sabbatjahr in überlasteter Behörde
Eine Beamtin (B) ist in einer Behörde des Landes Rheinland-Pfalz (L) tätig. B beantragte bei L die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung nach dem sog. Sabbatjahr-Modell. Dabei beabsichtigte sie, ihre Arbeitszeit von Mai 2023 bis April 2026 anzusparen, um von Mai 2026 bis April 2027 freigestellt werden zu können.