VK-Bund, Beschluss vom 07.12.2022, Az.: VK 1-95/22
Eine kommunale Wohnungsbaugesellschaft (VS) schrieb Planungsleistungen aus. Bei der Ausschreibung sollte eine externe Beratungsgesellschaft (G) die Wertungsdokumentation übernehmen. Die VS verwies in ihrer Gesamtbewertung auf die Bewertungsmatrix der G und erklärte diese für inhaltlich richtig: „Die (…) lässt die bestmögliche Leistung erwarten und hat das wirtschaftlichste Angebot unterbreitet. Der Auftrag ist an diesen Bieter zu erteilen.“ Ein Bieter (B) wandte sich gegen die Entscheidung. B rügte, dass VS keine eigene Wertungsentscheidung getroffen hat und lediglich die Entscheidung der G übernahm.
Die Rüge blieb erfolglos! Grundsätzlich muss die Vergabestelle „Herr der Vergabe“ sein und alle wesentlichen Entscheidungen eigenverantwortlich selbst treffen. Sie darf sich hierbei jedoch der Hilfe externer Dritter bedienen. Dabei muss sich die Vergabestelle die Wertungsentscheidung des Dritten zu eigen machen. An diesen sog. billigenden Prüfungsvermerk sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein bloßes Abnicken reicht allerdings nicht aus. Unbeachtlich ist, ob sich die Zustimmung unmittelbar auf dem Wertungsvorschlag des Dritten befindet oder wie im vorliegenden Fall auf einem gesonderten Vermerk, der auf den Wertungsvorschlag verweist.