OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2023, Az.: 11 L 2/21

Ein Beamter (B) war zunächst als Berufssoldat und später als Beamter der Bundeswehrverwaltung tätig. Seit 2013 war B krankheitsbedingt dienstabwesend und ist seit 2020 aufgrund von Dienstunfähigkeit im Ruhestand. Im Jahr 2016 wurde gegen B ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren eingeleitet. Ihm wurde vorgeworfen, bei der Landtagswahl im selben Jahr für die NPD kandidiert zu haben. Darüber hinaus hatte er öffentliche Beiträge bei Facebook gepostet, die unzweifelhaft rechtsextreme Bezüge enthielten. Infolge des Verfahrens wurde B das Ruhegehalt aberkannt. Er legte erfolglos Berufung beim Oberverwaltungsgericht (OVG) ein.

Mit seiner Kandidatur für die NPD hatte B seine beamtenrechtliche Kernpflicht zur Verfassungstreue gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG missachtet. Aufgrund des besonderen Dienst- und Treueverhältnisses zum Staat müssen sich Beamte zur freiheitlich-demokratischen, rechts- und sozialpolitischen Grundordnung bekennen. Das politische Konzept der NPD ist mit dieser Grundordnung nicht vereinbar. Auch die rechtsextremistischen Äußerungen des B zielten direkt gegen die Bundesrepublik Deutschland und dienten ihrer Bloßstellung und Diffamierung. Angesichts dessen war die Aberkennung des Ruhegehalts geboten.

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