AG Langen, Urteil vom 13.01.2023, Az.: 56 C 182/22

Eine Wohnungseigentümerin (E) ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Fernwärme von den örtlichen Stadtwerken bezieht. Bei einer Eigentümerversammlung wurde beschlossen, dass aufgrund der Gaskrise im Wirtschaftsplan 2023 die Heizkosten von 45.000 Euro auf 90.000 Euro verdoppelt werden sollen. Der von E monatlich zu zahlende Vorschuss erhöhte sich von 448 Euro auf 700 Euro. Eine Nachfrage bei den Stadtwerken ergab, dass sich die Kosten für Fernwärme um lediglich 20 Prozent erhöhen würden. Aufgrund dessen führte E an, dass eine pauschale Verdopplung der Kostenposition nicht gerechtfertigt sei. Sie begehrte mit ihrer Klage eine Ungültigkeitserklärung des Beschlusses.

Die Klage vor dem Amtsgericht war erfolgreich. Der Beschluss der Eigentümerversammlung hinsichtlich der jeweiligen Vorschüsse für das Wirtschaftsjahr 2023 war für ungültig zu erklären. Zwar hat die WEG bei der Festlegung der künftig zu zahlenden Vorschüsse einen Spielraum. Für eine Kostenerhöhung um 100 Prozent sind jedoch ausreichend fundierte Erkenntnisse erforderlich, dass mit einer Heizkostensteigerung in diesem Umfang zu rechnen ist. Der Ukrainekrieg und die daraus resultierenden steigenden Gaskosten führten zwar dazu, dass auch die Kosten für Fernwärme stiegen, rechtfertigen aber keine Anhebung der Heizkosten im Wirtschaftsplan in diesem Ausmaß.