OVG Bautzen, Urteil vom 01.02.2023, Az.: 5 A 82/19

Ein Abwasserzweckverband (AZV) setzte mit vier Bescheiden gegen die Eigentümerin (E) mehrerer Grundstücke Schmutzwasserbeiträge fest. Im Laufe des Verfahrens erließ der AZV einen Änderungsbescheid, in dem er die Grundstücke als wirtschaftliche Einheit zusammenfasste und einen Beitrag in Höhe von 14.622 EUR festsetzte. Das Verwaltungsgericht hob den Änderungsbescheid in einem vorherigen Klageverfahren mangels Vorliegens einer wirtschaftlichen Einheit auf. E wandte sich im vorliegenden Verfahren gegen die vier einzelnen Bescheide. Das Verwaltungsgericht stellte zugunsten der E fest, dass der Änderungsbescheid Erledigungswirkung hat und erklärte die Hauptsache damit als erledigt. Der AZV war der Auffassung, dass mit Aufhebung des Änderungsbescheides die vier Ausgangsbescheide wiederaufgelebt seien.

Die Berufung hatte Erfolg. Die Aufhebung des Änderungsbescheides führte zum Wiederaufleben der Ausgangsbescheide. Dem sächsischen Kommunalabgabenrecht ist kein Grundsatz zu entnehmen, dass bereits die Änderung eines Beitragsbescheids einen endgültigen Fortfall des Ausgangsbescheids verursacht. Wenn sich aus dem Willen der Behörde ergibt, dass der Ausgangsbescheid in einem solchen Fall fortgelten soll, dann darf ein geänderter Bescheid nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt aufgehoben werden. Maßgeblich ist, ob die Behörde den Ausgangsbescheid ersatzlos auch für den Fall, dass die Änderung unwirksam ist, aufheben wollte. Dies war vorliegend nicht der Fall, da der AZV mit der Änderung keine völlige Beitragsfreiheit schaffen wollte.

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