OVG Bautzen, Urteil vom 08.02.2023, Az.: 4 A 1234/19
Die Pächterin (P) eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks wandte sich gegen die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe durch den örtlichen Gewässerunterhaltungsverband (V). P rügte unter anderem, dass aus der Gewässerunterhaltungssatzung des ZV nicht ersichtlich werde, wer in einzelnen Fällen als Einleiter gilt. Dies stützte P auch darauf, dass der Begriff des „Einleiters“ in anderweitigen Normen unterschiedlich verwendet wird. Der ZV hätte den Begriff klarer in seiner Satzung definieren müssen. Die Entscheidung, wer Abgabenschuldner sei, lag im Ermessen der Behörde. Das Verwaltungsgericht erklärte auf Klage des P die Heranziehung für unwirksam. Zur Begründung führte es auf, dass die Gewässerunterhaltungssatzung des ZV mangels gültiger Verteilungsregel keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe sei. Der ZV ging in Berufung.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Der Heranziehung fehle es an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage. Zwar findet § 2 SächsKAG keine direkte Anwendung. Der dort normierte Mindestinhalt einer Abgabensatzung finde jedoch über den allgemeinen Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot der Normenklarheit Anwendung. Hiergegen habe der ZV verstoßen. Aus der Satzung lasse sich nicht eindeutig entnehmen, wer in einzelnen Fällen Einleiter ist und in welcher Beziehung der Abgabenpflichtige zum Grundstück stehen muss, um herangezogen zu werden. Auch das zugeteilte Ermessen der Behörde über die Entscheidung sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Ein Satzungsgeber sei dazu angehalten, die von ihm gedachte Bedeutung eines Begriffes klarzustellen, wenn dieser durch andere Regelungen anderweitig vorgeprägt ist.