AG Hamburg, Urteil vom 26.10.2022, Az.: 49 C 441/21
Ein Mieter (M) wohnte mit seinen Töchtern in einer Sechs-Zimmer-Wohnung der Vermieterin (V). Mit Schreiben vom 15.12.2020 kündigte V das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung war für ihren volljährigen Sohn vorgesehen. Dieser beabsichtigte mit vier weiteren Freunden eine Wohngemeinschaft zu gründen. Eine genaue Zimmeraufteilung sowie einen Besichtigungstermin der weiteren Mitbewohner hatte es nicht gegeben. Mit Schreiben vom 15.07.2021 widersprach M der Kündigung. Er begehrte, weiterhin mit seiner Familie in der Wohnung wohnen zu können. V erhob daraufhin erfolglos Räumungsklage beim Amtsgericht.
V hat keinen Räumungsanspruch aus §§ 546, 573 Abs. 1, 2 Nr. 2 BGB. Es besteht zwar auch dann ein berechtigtes Interesse an der Mietvertragsbeendigung gem. § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn der Vermieter die Wohnung für ein Familienmitglied vorsieht. Jedoch muss zum Zeitpunkt der Kündigung der behauptete Eigenbedarf hinreichend verfestigt und konkretisiert sein. Es bestand zum Zeitpunkt der Kündigung jedoch keinerlei Klarheit, ob die vermeintlichen Mietinteressenten tatsächlich in die Wohnung ziehen wollen. Eine Kündigung für eine bislang nur vage oder für einen späteren Zeitpunkt verfolgte Nutzungsabsicht ist nicht gerechtfertigt.