BAG, Urteil vom 22.02.2024, Az.: 6 AZR 126/23

Eine Arbeitnehmerin (AN) war seit 2006 in einem Jobcenter als Sachbearbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) in der für die kommunalen Arbeitgeber (VKA) sowie die diesen ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. AN war von Januar bis November 2013, Juni 2016 bis April 2017 und Februar 2020 bis Januar 2021 in Elternzeit. Wegen § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT wurde die Elternzeit nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet, sodass diese Zeit nicht für den nächsten Aufstieg berücksichtigt wurde. Die AN sah hierin eine Diskriminierung aufgrund ihres Geschlechts und erhob erstinstanzlich erfolgreich Klage. Die Arbeitgeberin ging in Revision.

Die Revision war erfolgreich. Es liegt keine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vor. § 17 Abs. 3 S. 2 TVöD-AT entfaltet weder unmittelbare oder mittelbare geschlechtsdiskriminierende Wirkung. Der Stufenaufstieg knüpft an den Erfahrungsgewinn im aktiven Arbeitsverhältnis an. Während der Elternzeit wird keine zusätzliche Berufserfahrung gewonnen. Auch muss die Elternzeit nicht gem. § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG berücksichtigt werden. Zwar untersagt § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG tarifrechtliche Regelungen, die sich auch nur mittelbar nachteilig auf die berufliche Stellung vor und nach der Elternzeit auswirken. Jedoch muss für keinen Ausgleich der Nachteile gesorgt werden, die sich daraus ergeben, dass das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit ruht.