Ein Mieter (M) mietete von Vermieter (V) für den Betrieb eines Friseur- und Kosmetiksalons Gewerberäume. Infolge der Coronapandemie musste M den Betrieb vom 23.03. bis zum 03.05.2020 einstellen. In der Folgezeit konnte er den Salon zwar öffnen, musste aber umfangreiche Auflagen einhalten. Die Miete wurde für März 2020 vollständig beglichen.
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Schenderlein Rechtsanwälte
Käthe-Kollwitz-Straße 5
04109 Leipzig
Montag – Freitag
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