Zwei Wohnungseigentümer (A und B) bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) von zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befinden. Beiden Eigentümern steht ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen zu, die an ihre jeweilige Doppelhaushälfte angrenzen. A beabsichtigte in dem von ihm genutzten Gartenbereich den Bau eines Swimmingpools.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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