LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.10.2022, Az.: 2-13 S 59/22

Die Wohnungseigentümerin (E) forderte gegenüber dem ehemaligen Verwalter (V) ordnungsgemäße Auskunft über eingenommene und ausgegebene Gelder für die Jahre 2018 bis 2020. Andere Wohnungseigentümer waren an dieser Auskunft nicht interessiert. Ihre Forderung stützte E auf ihr Einsichtnahmerecht aus §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltungsvertrag. Einsicht in die Kontoauszüge der letzten Jahre wurde E erstinstanzlich verwehrt. Sie legte erfolglos Berufung beim Landgericht ein.

Nach Neufassung des WEG kann nur die Wohnungseigentümergemeinschaft derartige Leistungsansprüche gegen den Verwalter geltend machen. Die Einsichtnahme in Verwaltungsunterlagen ist in § 18 Abs. 1 WEG geregelt. Dieser Anspruch richtet sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft, welche aber nicht verklagt wird. Diese kann den Anspruch auch nicht erfüllen, da V die Unterlagen nicht herausgibt. Ein möglicher Herausgabeanspruch der begehrten Unterlagen würde wiederum nur der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen.