LG Berlin, Urteil vom 22.09.2022, Az.: 67 S 113/22

Ein Mieter (M) wohnte seit Juli 2017 in einer Wohnung der Vermieterin (V). M machte geltend, dass die vereinbarte Miete nach der Mietpreisbremse gem. § 556d Abs. 1 BGB zu hoch sei. V könne lediglich eine preisrechtlich zulässige Miete verlangen, die weit unter der vereinbarten Miete liegt. V berief sich auf sein Vormietprivileg gem. § 556e Abs. 1 BGB. Danach gilt die Mietpreisbremse nicht, wenn die geschuldete Vormiete die Preisgrenze nach § 556d Abs. 1 BGB übersteigt. Die Miete des Vormieters war nur geringfügig zu hoch gewesen. Zumindest den zulässigen Betrag der Vormiete verlangte V von M. M klagte erfolgreich vor dem Amtsgericht, dass er nur die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete schulde. V legte erfolgreich Berufung ein.

V kann sich auf die Ausnahme des § 556e Abs. 1 BGB berufen. Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich nicht, dass die Geltendmachung des Vormietprivilegs ausgeschlossen ist, wenn im Vormietverhältnis eine die Grenzen des § 556d Abs. 1 BGB hinausgehende Vormiete vereinbart worden war. Eine von den Vorschriften des §§ 556d ff. BGB abweichende Vereinbarung zum Nachteil des Mieters ist gem. § 556g Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Das gilt jedoch nur für den die zulässige Vormiete überschießende Teil der Miete. Eine zwischen V und M vereinbarte Miete ist trotz der Mietpreisbremse wirksam, solange sie die zulässige Vormiete nicht überschreitet.