AG Köln, Urteil vom 17.01.2023, Az.: 215 C 58/22

Im Jahr 2022 kam es zu einer Häufung objektbezogener Schadensfälle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gemäß des Verwaltungsvertrags zwischen Verwalterin (V) und der WEG ist die Bearbeitung von Gebäude-Versicherungsschäden von der Festvergütung umfasst. Aufgrund der aufwendigen Bearbeitung von Versicherungsschäden war das Objekt für V nicht mehr rentabel. Daraufhin wurde von der WEG bei einer Eigentümerversammlung eine Sondergebühr an V für die Bearbeitung der Schäden beschlossen. Die Wohnungseigentümer (E) richtete sich klageweise gegen den Beschluss und führte an, dass eine Schadenshäufung bei einem Objekt dieser Größe gewöhnlich ist und eine Fehlkalkulierung im Verantwortungsbereich der V liegt.

Die Klage des E vor dem Amtsgericht war erfolgreich. Der Beschluss der WEG widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung und wurde für ungültig erklärt. Ein Beschluss entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn er dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen gerecht wird. Dies ist unter Abwägung und Berücksichtigung allseitiger Interessen der Wohnungseigentümer festzustellen. Maßgeblich ist die Nützlichkeit für die Gemeinschaft. In Anbetracht dessen widerspricht der Beschluss diesen Grundsätzen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die eine nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung rechtfertigen. Eine ungünstige Kalkulation der V unterliegt allein ihrem unternehmerischen Risiko.