BGH, Urteil vom 17.03.2023, Az.: V ZR 140/22
Zwei Wohnungseigentümer (A und B) bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) von zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befinden. Beiden Eigentümern steht ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen zu, die an ihre jeweilige Doppelhaushälfte angrenzen. A beabsichtigte in dem von ihm genutzten Gartenbereich den Bau eines Swimmingpools. Ohne vorherige Absprache mit B begann A mit den Baumaßnahmen. Nachdem bereits die Grube für das geplante Schwimmbecken ausgehoben war, klagte B vorinstanzlich auf Unterlassung des Bauvorhabens. Vor dem BGH begehrte A erfolglos die Abweisung der Klage.
B steht ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB zu. Die Errichtung eines Swimmingpools geht über die übliche Gartennutzung und Instandhaltung hinaus. Auch das Sondernutzungsrecht an der von ihm genutzten Gartenfläche berechtigt A nicht zur grundlegenden Umgestaltung des Gemeinschaftseigentums. Gem. § 20 Abs. 1 WEG bedarf jede bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums eines legitimierenden Gestattungsbeschlusses, auch wenn kein Wohnungseigentümer in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt wird. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Eigentümer über alle baulichen Veränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden.