BGH, Urteil vom 28.09.2022, Az.: VIII ZR 336/21

Die Mieterin (M) wohnt in einer preisfreien Wohnung der Vermieterin (V). Anlässlich geplanter Modernisierungsmaßnahmen im Haus und in der Wohnung von M wurde ihr im Mai 2018 schriftlich mitgeteilt, dass die Grundmiete von 380,87 Euro auf 505,22 Euro erhöht wird. Dem Schreiben waren die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung beigefügt. M zahlte den verlangten Erhöhungsbetrag, hielt die Mieterhöhungserklärung mangels expliziter Kostenaufschlüsselung jedoch für formell unwirksam. M begehrte die Feststellung, dass V aus der Erklärung kein Anspruch auf Mieterhöhung zusteht sowie die Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete.

Dem Begehren gab der BGH nicht statt. Das Mieterhöhungsverlangen der V war formell ordnungsgemäß. Gem. § 559b BGB muss der Vermieter bei mehreren Modernisierungsmaßnahmen die Gesamtkosten nur auf einzelne Maßnahmen aufteilen. Weitergehende Kostenuntergliederungen der einzelnen Gewerke sind nach § 559b BGB nicht erforderlich. Die Bedenken der M an der Richtigkeit der Kostenzusammenstellung würden durch eine feingliedrige Angabe auch nicht geklärt werden. Um Zweifel an der Wirksamkeit der Mieterhöhungserklärung zu beseitigen, steht dem Mieter ein ausführliches Auskunfts- und Belegeinsichtsrecht zu.