BGH, Urteil vom 16.09.2022, Az.: V ZR 69/21
Mehrere Wohnungseigentümer und die Eigentümerin einer Gewerbeeinheit (GE) unterhielten für ihre Anlage eine gemeinsame Gebäudeversicherung. Wegen der Anhäufung von Wasserschäden in einer kleineren Wohnung war der Selbstbehalt für die Eigentümer gestiegen, sodass die Versicherung nur noch 25 Prozent der Schäden erstattete. GE musste aufgrund ihres hohen Flächenanteils den größten Anteil des Selbstbehalts zahlen. Nach ihren Angaben gab es in ihrer Einheit noch nie einen Wasserschaden. GE verlangte erfolglos vor den Vorinstanzen, dass im Fall von Wasserschäden im Bereich des Sondereigentums, die Schadensbeseitigungskosten vom Sondereigentümer allein zu tragen sind.
Die Revision der GE vor dem BGH blieb erfolglos. Es widerspricht der Interessenlage aller Wohnungseigentümer bei Abschluss einer gemeinsamen Gebäudeversicherung, wenn nur der jeweils geschädigte Sondereigentümer den Selbstbehalt allein tragen müsste. Aus einer höheren Selbstbeteiligung resultieren niedrige Versicherungsbeiträge. Davon profitieren alle Eigentümer der Anlage. Zudem kann die Eigentümerin der geschädigten Wohnung erwarten, dass das durch die Mehrheitsentscheidung eingegangene Risiko im Versicherungsfall gemeinsam getragen wird. Eine andere Kostenverteilung wäre erst dann gerechtfertigt, wenn es bauliche Unterschiede in der gemeinsam versicherten Anlage gibt.