AG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.08.2022, Az.: 33 C 1355/21

Ein Mieter (M) wohnte seit 2019 in einer Wohnung des Vermieters (V). M beschwerte sich über zu hohe Wohnungstemperaturen. Diese betrugen im Sommer 2019 regelmäßig 35-40 °C. Auch 2020 erreichten die Raumtemperaturen während der Sommermonate unerträgliche Höhen. Ein Aufenthalt in der Wohnung war kaum zumutbar. Die zu hohen Temperaturen waren auf eine defekte Deckenkühlung zurückzuführen. V verwies auf die fehlerhafte Nutzung der Kühlung durch M. Später minderte M die Miete und berief sich auf Mängel an der Mietsache. Der Zahlungsrückstand belief sich im April 2021 auf 13.852 Euro. V kündigte das Mietverhältnis außerordentlich und hilfsweise ordentlich und erhob Räumungsklage. M beglich daraufhin die rückständige Miete.

Die Klage des V blieb erfolglos. Die außerordentliche Kündigung ist aufgrund der rechtzeitigen Begleichung des Zahlungsrückstandes gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam. Auch die ordentliche Kündigung ist mangels berechtigten Interesses an der Beendigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen. M war wegen Mangelhaftigkeit der Mietsache zur Mietminderung berechtigt. Das Erreichen angemessener Temperaturen gehört zum Mindeststandard einer Wohnung. Für das Vorhandensein eines Mangels, der die Tauglichkeit der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch stark einschränkt, ist allein maßgeblich, dass es in der Wohnung zu unerträglichen Hitzeentwicklungen kam, unabhängig davon, ob dies bei korrekt funktionierender Kühldecke oder bei fehlerhafter Funktion der Kühldecke geschah.