Miet- und WEG-Recht

Ein Mieter (M) wohnte seit 2019 in einer Wohnung des Vermieters (V). M beschwerte sich über zu hohe Wohnungstemperatu-ren. Diese betrugen im Sommer 2019 re-gelmäßig 35-40 °C. Auch 2020 erreichten die Raumtemperaturen während der Sommermonate unerträgliche Höhen. Ein Aufenthalt in der Wohnung war kaum zumutbar.

Ein Mieter (M) wohnte seit Juli 2017 in einer Wohnung der Vermieterin (V). M machte geltend, dass die vereinbarte Miete nach der Mietpreisbremse gem. § 556d Abs. 1 BGB zu hoch sei. V könne lediglich eine preisrechtlich zulässige Miete verlangen, die weit unter der vereinbarten Miete liegt. V berief sich auf sein Vormietprivileg gem. § 556e Abs. 1 BGB.

Ein Mieter (M) mietete seit 2011 vom Vermieter (V) eine Wohnung. Die monatliche Miete betrug 777,88 EUR. Ab November 2017 ließ ein Dritter (D) auf einem Grundstück auf der gegenüberliegenden Straßenseite vier Wohngebäude mit sechs bis acht Vollgeschossen, Unterkellerung und Tiefgarage errichten.

Ein Mieter (M) wohnte seit 2009 in einer Wohnung des Vermieters (V). Im Mietvertrag war unter anderem folgende Regelung vereinbart: „Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung der Mieträume oder Teilen davon an Dritte darf nur mit Einwilligung des Vermieters erfolgen.“ Der V hatte noch im Jahr 2009 die teilweise Unterver-mietung an eine Mitbewohnerin zur Grün-dung einer Wohngemeinschaft genehmigt.

M ist Mieterin einer preisfreien Wohnung der Eigentümerin (E). E führte im Jahr 2016 verschiedene Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude und in der Wohnung der M durch. E teilte M nach Abschluss der Arbeiten mit, dass sich die monatliche Grundmiete von 401,14 EUR um 96,80 EUR auf 497,94 EUR erhöhe.