Eine Genossenschaft (G) nutzte für den Betrieb einer Kindertagesstätte die Räumlichkeiten der Vermieterin (V). Zwischen G und V wurde lediglich eine befristete Nut-zungsvereinbarung beschlossen, später kam es zum Abschluss eines Mietvorvertrages. Nach zweijährigen Vertragsverhandlungen lehnte G den Vertragsentwurf erneut ab und wollte über bereits geeinigte Parameter neu verhandeln.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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