Ein Vermieter (V) erwarb 2011 ein Grundstück mit Gewerberäumen und übernahm das bestehende Mietverhältnis mit Mieter (M). In den Folgejahren kam es zu Ver-tragsverhandlungen zwischen den Parteien. Infolgedessen wurde 2014 ein neuer Mietvertrag geschlossen. Dabei bestand Uneinigkeit darüber, ob es sich um den als Anlage K1 oder um den als Anlage B2 vorgelegten Vertrag handelte.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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