Eine Mieterin (M) wohnt seit 2017 in einer Wohnung des Vermieters (V). 2019 beabsichtigte V die Wohnung zu verkaufen und forderte M auf, eine Besichtigung in Beglei-tung von Immobilienmaklern und Kaufinteressenten zu gestatten. Die Gewährung des Zutritts aus diesem Anlass war bei Mietvertragsschluss wirksam vereinbart worden. M lehnte die Besichtigung unter Verweis auf ihre schwerwiegende psychische Erkrankung ab.
Gern beraten wir Sie!
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Schenderlein Rechtsanwälte
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