Die Wohnungseigentümerin (E) forderte gegenüber dem ehemaligen Verwalter (V) ordnungsgemäße Auskunft über eingenommene und ausgegebene Gelder für die Jahre 2018 bis 2020. Andere Wohnungseigentümer waren an dieser Auskunft nicht interessiert. Ihre Forderung stützte E auf ihr Einsichtnahmerecht aus §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltungsvertrag. Einsicht in die Kontoauszüge der letzten Jahre wurde E erstinstanzlich verwehrt.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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