Miet- und WEG-Recht

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Ein Vermieter (V) vereinbarte im Mai 2015 mit einem Vormieter individuell eine Quotenabgeltungsklausel, wonach der Vormieter die laufenden Schönheitsreparaturen und auch anteilige Schönheitsreparaturkosten trägt, wenn diese bei Beendigung des Mietverhältnisses noch nicht fällig sind.

Im Jahr 2021 beschloss die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Kostenverteilung zu ändern, sodass infolgedessen die Kosten für die Instandsetzung der teilweise defekten Hebeanlage für die Duplexparker nur noch von den betroffenen Teileigentümern zu tragen waren.

Eine Mieterin (M) hatte wegen Unstimmigkeiten mit ihrer Vermieterin (V) zweimal einen Eimer voll kalten Wassers aus ihrem Fenster im ersten Stock auf den Hof geschüttet. Das Wasser traf dabei die auf dem Hof befindliche V und machte diese vollständig nass wie bei der „Ice-Bucket-Challenge“.

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) lies von einem Bauunternehmer (U) das Dach erneuern. U brach die Arbeiten vorzeitig ab. Der WEG-Verwalter (V) zahlte dennoch Abschlagszahlungen in Höhe von ca. 104.500 EUR an U, ohne die Rechnungen zuvor der WEG vorzulegen.

Ein Mieter (M) hatte trotz Abmahnung den Hausfrieden und seine Nachbarn systematisch, wiederholt und nachhaltig gestört, sodass diese wegen Störung das Mietverhältnis mit der Vermieterin (V) kündigten. Eine Neuvermietung der angrenzenden Wohnungen war nicht möglich. Darüber hinaus beschädigte M die Mietsache und bedrohte V. V kündigte das Mietverhältnis wegen der wiederholten Störungen daher fristlos, hilfsweise ordentlich.

Ein Mieter (M) verlangte erfolglos von seinem Vermieter (V) einen Vorschuss für die Kosten der Durchführung der Schönheitsreparaturen zur Mängelbeseitigung. M war der Ansicht, dass die im Formularmietvertrag enthaltene Schönheitsreparaturklausel unwirksam sei, da die Wohnung unrenoviert übergeben worden war.

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