Miet- und WEG-Recht

Ein Pächter (P) hatte bei einem Verein (V) eine Gaststätte gepachtet. Später kam es zu Streitereien zwischen V und P. P ärgerte sich insbesondere darüber, dass Vereins-mitglieder das Tor zum Vereinsgelände nicht richtig verschließen würden. Infolge weiterer Meinungsverschiedenheiten und Unstimmigkeiten wurde der Konflikt auf Social-Media-Plattformen verlagert.

Ein Wohnungseigentümer (E) wandelte durch Teilungserklärung sein Wohnungseigentum in nicht zu Wohnzwecken dienendes Teileigentum um und vermietete die Räume an ein Steuerbüro. Nach dem Ende des Mietverhältnisses 2019 beabsichtigte E den Verkauf der Räumlichkeiten. Für den Verkauf als Gewerbeeinheit wurde ein Angebot i.H.v. 1,1 Mio. Euro unterbreitet, für den Verkauf als Wohneinheit hingegen ein um ca. 15% höherer Kaufpreis.

Ein Vermieter (V) erwarb 2011 ein Grundstück mit Gewerberäumen und übernahm das bestehende Mietverhältnis mit Mieter (M). In den Folgejahren kam es zu Ver-tragsverhandlungen zwischen den Parteien. Infolgedessen wurde 2014 ein neuer Mietvertrag geschlossen. Dabei bestand Uneinigkeit darüber, ob es sich um den als Anlage K1 oder um den als Anlage B2 vorgelegten Vertrag handelte.

Ein Mieter (M) wohnt in einer Einzimmerwohnung in Berlin. Wegen eines geplanten Auslandaufenthaltes bat M seinen Vermieter (V) um die Gestattung der Untervermietung vom 15.06.2021 bis zum 30.11.2022 an eine namentlich genannte Person. Persönliche Gegenstände wollte M weiterhin in der Wohnung lagern.

Ein Mieter (M) mietete für den Betrieb einer Arztpraxis Gewerbefläche von Vermieter V. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses lag für das 1. OG des Mietobjekts noch keine Baugenehmigung für die beabsichtigte Nutzung vor. V verpflichtete sich daher vertraglich, die Nutzbarkeit der Flächen zum vereinbarten Mietzweck zu gewährleisten.

Ein Wohnungseigentümer (E) vermietete seine Wohnung an die Mieterin M. Im März 2020 ließ M den Schlüssel in der offenen Kellertür stecken. Später stellte sie fest, dass die Tür von einem Unbekannten verschlossen wurde. Der Schlüssel war Bestandteil einer erweiterten Schließanlage und passte an Haustür, Keller sowie Tiefgarage. In der Folgezeit kam es vermehrt zu Diebstählen in der Tiefgarage. Infolgedessen ließ die WEG eine neue Schließanlage im Wert von rund 6.500 Euro einbauen.

Ein Mieter (M) wohnt in einer Wohnung des Vermieters V. In dem Gebäude wurden Maßnahmen zur Einsparung von Energie sowie weitere Instandhaltungsarbeiten vorgenommen. Infolgedessen kündigte V eine Erhöhung der monatlichen Grundmiete an. Dem Schreiben waren eine Kostenzusammenstellung sowie eine Berechnung der neuen Miethöhe beigefügt. Obwohl V ankündigte, Mittel der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen, enthielt die Kostenzusammenstellung dazu keine Angaben.

Eine Mieterin (M) betreibt in den Räumlichkeiten der Vermieterin (V) ein Trainingszentrum für berufliche Weiterbildungen. Durch das Bauaufsichtsamt (A) wurden brandschutzrechtliche Mängel in den Räumen festgestellt. Nachdem V keine Abhilfe durch bauliche Maßnahmen schaffte, ordnete A gegenüber M die Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten an.

Eine Mieterin (M) wohnt seit 2017 in einer Wohnung des Vermieters (V). 2019 beabsichtigte V die Wohnung zu verkaufen und forderte M auf, eine Besichtigung in Beglei-tung von Immobilienmaklern und Kaufinteressenten zu gestatten. Die Gewährung des Zutritts aus diesem Anlass war bei Mietvertragsschluss wirksam vereinbart worden. M lehnte die Besichtigung unter Verweis auf ihre schwerwiegende psychische Erkrankung ab.

Ein Mieter (M) wohnt seit 2015 in einer Wohnung des Vermieters (V) in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt. Im Jahr 2019 rügte ein Rechtsdienstleister (R) stellvertretend für M gegenüber V Verstöße gegen die sogenannte Mietpreisbremse. R verlangte gemäß § 556g Abs. 3 BGB Auskunft über Umstände, die für die Berechnung der zulässigen Miethöhe nach §§ 556d ff. BGB maßgeblich sind sowie die Rückzahlung der überzahlten Miete nach § 556g Abs. 1 S. 3 BGB.