Miet- und WEG-Recht

Zwei Wohnungseigentümer (A und B) bilden eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) von zwei Doppelhaushälften, die sich auf einem im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstück befinden. Beiden Eigentümern steht ein Sondernutzungsrecht an den Gartenflächen zu, die an ihre jeweilige Doppelhaushälfte angrenzen. A beabsichtigte in dem von ihm genutzten Gartenbereich den Bau eines Swimmingpools.

Eine Wohnungseigentümerin (E) ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die Fernwärme von den örtlichen Stadtwerken bezieht. Bei einer Eigentü-merversammlung wurde beschlossen, dass aufgrund der Gaskrise im Wirtschaftsplan 2023 die Heizkosten von 45.000 Euro auf 90.000 Euro verdoppelt werden sollen. Der von E monatlich zu zahlende Vorschuss erhöhte sich von 448 Euro auf 700 Euro.

Ein Mieter (M) wohnte mit seinen Töchtern in einer Sechs-Zimmer-Wohnung der Vermieterin (V). Mit Schreiben vom 15.12.2020 kündigte V das Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs. Die Wohnung war für ihren volljährigen Sohn vorgesehen. Dieser beabsichtigte mit vier weiteren Freunden eine Wohngemeinschaft zu gründen. Eine genaue Zimmeraufteilung sowie einen Besichtigungstermin der weiteren Mitbewohner hatte es nicht gegeben.

Im Jahr 2022 kam es zu einer Häufung objektbezogener Schadensfälle in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Gemäß des Verwaltungsvertrags zwischen Verwalterin (V) und der WEG ist die Bearbeitung von Gebäude-Versicherungsschäden von der Festvergütung umfasst. Aufgrund der aufwendigen Bearbeitung von Versicherungsschäden war das Objekt für V nicht mehr rentabel. Daraufhin wurde von der WEG bei einer Eigentümerversammlung eine Sondergebühr an V für die Bearbeitung der Schäden beschlossen.

Die Mieterin (M) wohnt in einer preisfreien Wohnung der Vermieterin (V). Anlässlich geplanter Modernisierungsmaßnahmen im Haus und in der Wohnung von M wurde ihr im Mai 2018 schriftlich mitgeteilt, dass die Grundmiete von 380,87 Euro auf 505,22 Euro erhöht wird. Dem Schreiben waren die Kostenzusammenstellung und Berechnung der Mieterhöhung beigefügt.

Die Wohnungseigentümerin (E) forderte gegenüber dem ehemaligen Verwalter (V) ordnungsgemäße Auskunft über eingenommene und ausgegebene Gelder für die Jahre 2018 bis 2020. Andere Wohnungseigentümer waren an dieser Auskunft nicht interessiert. Ihre Forderung stützte E auf ihr Einsichtnahmerecht aus §§ 675, 666 BGB in Verbindung mit dem Verwaltungsvertrag. Einsicht in die Kontoauszüge der letzten Jahre wurde E erstinstanzlich verwehrt.

Ein Mieter (M) mietete von Vermieter (V) für den Betrieb eines Friseur- und Kosmetiksalons Gewerberäume. Infolge der Coronapandemie musste M den Betrieb vom 23.03. bis zum 03.05.2020 einstellen. In der Folgezeit konnte er den Salon zwar öffnen, musste aber umfangreiche Auflagen einhalten. Die Miete wurde für März 2020 vollständig beglichen.

Mehrere Wohnungseigentümer und die Eigentümerin einer Gewerbeeinheit (GE) unterhielten für ihre Anlage eine gemeinsame Gebäudeversicherung. Wegen der Anhäufung von Wasserschäden in einer kleineren Wohnung war der Selbstbehalt für die Eigentümer gestiegen, sodass die Versicherung nur noch 25 Prozent der Schäden erstattete.

Ein Mieter (M) wohnte seit 2019 in einer Wohnung des Vermieters (V). M beschwerte sich über zu hohe Wohnungstemperatu-ren. Diese betrugen im Sommer 2019 re-gelmäßig 35-40 °C. Auch 2020 erreichten die Raumtemperaturen während der Sommermonate unerträgliche Höhen. Ein Aufenthalt in der Wohnung war kaum zumutbar.

Ein Mieter (M) wohnte seit Juli 2017 in einer Wohnung der Vermieterin (V). M machte geltend, dass die vereinbarte Miete nach der Mietpreisbremse gem. § 556d Abs. 1 BGB zu hoch sei. V könne lediglich eine preisrechtlich zulässige Miete verlangen, die weit unter der vereinbarten Miete liegt. V berief sich auf sein Vormietprivileg gem. § 556e Abs. 1 BGB.