Kommunalabgabenrecht: Fehlende Differenzierung zwischen Voll- und Teilanschlussnehmern
E ist Teileigentümer eines Grundstücks, das an die Entwässerungseinrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbands (AZV) angeschlossen ist. Der AZV erhob auf Grundlage seiner 2. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 21. März 2011 einen Herstellungsbeitrag von E. In der Satzung hieß es, dass Beiträge für Grundstücke erhoben werden, die ein Recht zum Anschluss haben sowie für Grundstücke, die tatsächlichen an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder werden.