OVG Weimar, Urteil vom 09.11.2021, Az.: 4 KO 659/20
E ist Teileigentümer eines Grundstücks, das an die Entwässerungseinrichtung des Wasser- und Abwasserzweckverbands (AZV) angeschlossen ist. Der AZV erhob auf Grundlage seiner 2. Änderungssatzung zur Beitragssatzung vom 21. März 2011 einen Herstellungsbeitrag von E. In der Satzung hieß es, dass Beiträge für Grundstücke erhoben werden, die ein Recht zum Anschluss haben sowie für Grundstücke, die tatsächlichen an die öffentliche Anlage angeschlossen sind oder werden. E war der Meinung, dass die Änderungssatzung sowie die Vorgängersatzungen rechtswidrig waren. Sie enthielten weder eine Differenzierung von Voll- und Teilanschlussnehmern, noch trugen sie den hieraus entstehenden unterschiedlichen Vorteilslagen mit abgestuften Beiträgen Rechnung.
Die Klage des E hatte Erfolg. Grundsätzlich kann ein Zweckverband beim Betrieb seiner öffentlichen Einrichtung entscheiden, ob er Beiträge nur von Vollanschlussnehmern und nicht von Teilanschlussnehmern erhebt. Nach § 2 Abs. 2 ThürKAG ist es jedoch erforderlich, dass bei generellem Vorliegen von Voll- und Teilanschlussnehmern, auch nach diesen in der Satzung differenziert wird. § 7 Abs. 1 ThürKAG kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass bei fehlender Differenzierung in der Satzung nur Vollanschlussnehmer gemeint sind. Die Bestimmung ist zudem durch das Rechtsstaats- und Vertrauensschutzprinzip geboten, da die Festlegung des Abgabetatbestands die Voraussehbarkeit für die Bürger sichert.