OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022, Az.: 15 Verg 8/22

Eine Vergabestelle (VS) schrieb die Beschaffung einer Software für ein digitales Entlassmanagement für Krankenhauspatienten aus. In den Vergabeunterlagen war als Ausschlusskriterium die Nichteinhaltung der DS-GVO Anforderungen vorgesehen. Die Bieterin (B1) ist eine luxemburgische Tochtergesellschaft eines US-amerikanischen Unternehmens. Bei Angebotsabgabe versicherte B1, dass die Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet würden. VS beabsichtigte, B1 den Zuschlag zu erteilen. Eine weitere Bieterin (B2) war der Auffassung, dass eine unzulässige Datenübermittlung in die USA mit Zuschlag an B1 stattfinden würde. Der Nachprüfungsantrag der B2 hatte zunächst Erfolg. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der B1.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das Angebot der B1 verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen und war damit nicht auszuschließen. Grundsätzlich dürfen Vergabestellen darauf vertrauen, dass Bieter ihre vertraglichen Zusagen erfüllen. Sofern ernstliche Anhaltpunkte für einen Verstoß vorliegen, dürfen die Vergabestellen weitere Informationen einholen und die Erfüllbarkeit des Angebots überprüfen. Derartige Anhaltpunkte für einen Verstoß sind jedoch nicht ersichtlich. B1 hatte zugesichert, dass die personenbezogene Daten ausschließlich in Deutschland verarbeitet würden und keine Übermittlung in die USA stattfindet. Für eine derartige Annahme reicht allein die Konzernbindung nicht aus.