VG Halle, Urteil vom 05.09.2022, Az.: 4 A 142/19

Die Eigentümerin (E) von drei Grundstücken in einem Gewerbegebiet der Stadt (S) wurde 2018 von einem Abwasserzweckverband (AZV) mit drei Bescheiden zu Herstellungsbeiträgen in jeweils fünfstelliger Höhe herangezogen. E erhob gegen alle drei Bescheide Klage. Sie war der Auffassung, dass der Anschluss ihrer Grundstücke an die Kläranlage bereits im Jahr 1998 erfolgt sei. Zwar hieß es damals, dass der Anschluss lediglich provisorisch und eine weiteres Anschlusskonzept noch in Bearbeitung sei. Jedoch könne ihr Anschluss nach rund 20 Jahren Fortbestand nicht mehr als „Provisorium“ gewertet werden. E verwies zudem auf den Ausschlussgrund der §§ 13b, 18 Abs. 2 KAG LSA, wonach die Abgabenfestsetzung mit Ablauf des 10. Kalenderjahres, frühstens jedoch zum 31. Dezember 2015 ausgeschlossen war.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die Erschließung durch eine lediglich für die Übergangszeit vorhergesehene Abwasserentsorgungsanlage genügt nicht für die dauerhafte Möglichkeit der Inanspruchnahme. Vielmehr ist die Erschließung der Grundstücke durch eine dauerhaft betriebsfertig hergestellte öffentliche Entwässerungsanlage notwendig. Bei der Bewertung, ob eine solche Anlage vorliegt, ist vor allem der Planungswille sowie das Abwasserbeseitigungskonzept des Einrichtungsträgers maßgeblich. Gemäß § 13b S. 1 KAG LSA ist für das Entstehen der beitragsrelevanten Vorteilslage auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der Aufgabenträger für ein Grundstück tatsächliche Verhältnisse und für den Betroffenen in erkennbarer Weise geschaffen hat, die zu einem Beitragsanspruch führen können.

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