VG Aachen, Urteil vom 08.08.2022, Az.: 8 K 4232/18

Anlässlich der Errichtung einer Lichtzeichensignalanlage zur Kontrolle des Durchfahrtverkehrs forderte ein Anwohner (A) Informationszugang von der Vergabestelle (VS). VS lehnte den Antrag des A ab. Die von A begehrten Informationen und Anlagen enthalten sensible Betriebsdaten, welche aufgrund des wirtschaftlichen Interesses des Unternehmens nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Insbesondere würden Details über die Preisgestaltung offengelegt werden, woraus ein Wettbewerbsnachteil für das Unternehmen resultiert. A erhob Klage mit der Begründung, dass er einen Anspruch auf Auskunft und Herausgabe der begehrten Informationen und Anlagen habe.

Die Klage blieb erfolglos. A hat als natürliche Person gem. § 4 IFG NRW einen Anspruch auf Zugang amtlicher Informationen gegenüber öffentlichen Vergabestellen. Diesem Anspruch steht jedoch der zwingende Versagungsanspruch des § 8 IFG NRW i.V.m. § 14a Abs. 9 VOB/A entgegen. Danach ist der Informationszugang zu verweigern, soweit Geschäftsgeheimnisse offenbart werden. Durch eine Offenlegung der Betriebsdaten droht dem Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden. Bei der Preiskalkulation handelt es sich um den Kernbereich der Geschäftsgeheimnisse. Ein wirtschaftlicher Schaden durch Schwächung der Wettbewerbssituation wird somit angenommen.