OVG Bautzen, Urteil vom 06.04.2022, Az.: 5 A 962/20

Ein Bürger (F) war seit 1993 Ortswehrleiter der Feuerwehr. Der Bürgermeister (B) schloss F in einem Gespräch zum Beschaffungswesen der Feuerwehr mit sofortiger Wirkung aus der Freiwilligen Feuerwehr aus. F hatte mehrfach schwere Verstöße gegen seine Dienstpflicht begangen. Beispielsweise hatte er nach einem Brand Informationen zu den Brandstiftern erlangt, sie jedoch nicht weitergegeben. Da B befürchtete, dass F bis zur Entscheidung des Gemeinderates Beweise vernichten könnte, sprach er ein Hausverbot aus. Gegen den Ausschluss wandte sich F und führte aus, dass B keine Eilkompetenz habe. Vielmehr wäre nur der Gemeinderat zur Abberufung befugt gewesen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des F zurück. F ging daraufhin in Berufung.

Die Berufung war erfolgreich. Die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung des Bürgermeisters gem. § 52 Abs. 4 S. 1 SächsGemO lagen nicht vor. Entscheidend für die Eilkompetenz ist zunächst die Eilbedürftigkeit und nicht die Bedeutung und das Gewicht der Angelegenheit für die Gemeinde. So wären die Voraussetzungen beispielsweise bei Katastrophenfällen erfüllt, nicht jedoch im vorliegenden Fall, wenn die Reputation einer Gemeinde beeinträchtigt ist. Für die Wahrung der Reputation einer Gemeinde und der sie vertretenen Personen genügt es, wenn die Gemeinde bzw. der Bürgermeister nach außen zeigt, dass sie ein solches Unrecht nicht hinnehmen. Dazu hätte zunächst ein Hausverbot bis zur Entscheidung des Gemeinderates ausgereicht.