Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit Fliesenarbeiten beauftragt. Nach der Fertigstellung verlangte U auf Stundenlohnbasis eine Vergütung von 36.000 Euro. B entgegnete, dass keine Abrechnung auf Stundenlohnbasis, sondern ein Pauschalpreis vereinbart worden sei.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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