Beschluss vom 11.03.2022

Eine Vergabestelle (VS) schrieb Putz- und Stuckarbeiten aus. Zum Beleg der technischen Leistungsfähigkeit mussten die Bieter aus vergleichbaren Tätigkeitsbereichen Referenzen vorweisen. Ein Bieter (B) vergas die Referenzen einzureichen. VS forderte ihn zur Nachreichung auf. Dieser kam B nach und reichte insgesamt neun Referenzen ein. VS teilte B jedoch mit, dass diese die Anforderungen nicht erfüllten. Daraufhin reichte B nochmals sechs Referenzen innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist ein, die diesmal den Anforderungen entsprachen. VS war der Auffassung, dass die Referenzen nicht berücksichtigt werden dürfen, und schloss B von der Vergabe aus. B stellte einen Nachprüfungsantrag.

Der Antrag hatte keinen Erfolg. Grundsätzlich kann ein Bieter nur die fehlenden Unterlagen von selbst nachreichen, wenn die Vergabestelle ihn dazu hätte auffordern müssen. Sofern die Vergabestelle die nachgeforderten Unterlagen inhaltlich geprüft hat und für unzureichend erklärt hat, kann der Bieter nicht ein zweites Mal Referenzen einreichen. Dies würde sonst eine unzulässige Nachbesserung darstellen, denn jede weitere Vorlage neuer, passenderer Unterlagen stellt eine Nachbesserung des Angebots dar, sodass ein Verstoß gegen die Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz vorliegt. Aus dem Grund ist in formeller Hinsicht nur eine Nachforderung möglich.