BGH, Beschluss vom 01.06.2022, Az.: VII ZR 93/20

OLG München, Beschluss vom 04.06.2020, Az.: 28 U 345/20

Ein Bauunternehmer (U) wurde von einem Bauherrn (B) mit Fliesenarbeiten beauftragt. Nach der Fertigstellung verlangte U auf Stundenlohnbasis eine Vergütung von 36.000 Euro. B entgegnete, dass keine Abrechnung auf Stundenlohnbasis, sondern ein Pauschalpreis vereinbart worden sei. Außerdem sei die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen worden. U klagte erfolgreich vor den Vorinstanzen. Die Gerichte gingen davon aus, dass die Abrechnung auf Stundenlohnbasis vereinbart und ein Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB geschlossen wurde. B legte Berufung ein.

Die Berufung hatte keinen Erfolg. U hat einen Anspruch auf Zahlung des Werklohns gem. § 631 Abs. 1 BGB. Verlangt ein Unternehmer eine Vergütung auf Stundenlohnbasis, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit dem Besteller die Abrechnung nach Aufwand vereinbart hat. B hatte zwar im Laufe der Vertragsverhandlungen einen Einheitspreisvertrag bevorzugt, letztendlich aber einer Stundenlohnabrechnung zugestimmt. Dies konnte u.a. durch Zeugenaussagen bestätigt werden. Ob es sich bei dem Vertrag um einen VOB- oder BGB-Vertrag handelt, ist nicht entscheidungserheblich.

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