Beschluss vom 07.07.2022

Eine Vergabestelle (VS) schrieb die Lieferung, Installation und Wartung von stationären Fahrkartenautomaten aus. Neben dem Preis sah VS als Zuschlagskriterium eine Qualitätsbewertung vor. Nach abschließender Wertung lag Bieter (B1) vorn. In dem Schreiben an Bieter (B2) nannte VS u.a. die Gesamtpunktzahl von B1 und B2, die Bereiche, in denen B1 besser abschnitt und informierte darüber, dass der Preis des B1 ein Fünftel niedriger sei. B2 rügte die Angebotsbewertung. Nachdem VS das Verfahren zurücksetzte, rügte B1, dass die übrigen Bieter durch das umfangreiche Schreiben einen Wissensvorteil hätten, verfolgte dies nach Nichtabhilfe der VS jedoch nicht weiter. VS erteilte später B2 den Zuschlag. B1 reichte einen Nachprüfungsantrag ein.

Der Nachprüfungsantrag hatte keinen Erfolg. Zwar dürfte der Einwand des fehlenden Informationsausgleichs eingreifen. Eine Vergabestelle ist dazu verpflichtet, den Informationsstand zwischen den Bietern auszugleichen, wenn sie zuvor einzelnen Bietern Informationen mitgeteilt hat und diese dadurch förderliche Aspekte für die Erhöhung der Zuschlagschancen erlangt haben. Dies gilt vor allem auch für Informationen aus der Mitteilung nach § 134 GWB. Folglich hatte VS dem B1 spätestens mit der erneuten Angebotsaufforderung, die ihm zuvor unterlassenen Informationen mitteilen müssen. Allerdings kann sich B1 auf den unterlassenen Informationsausgleich wegen Präklusion nicht mehr berufen.