VK Bund, Beschluss vom 08.08.2021, Az.: 2-41/21

Eine Vergabestelle (V) schrieb europaweit einen Rahmenvertrag über die Beschaffung eines Markenportals als „Software as a Service“ (SaaS) aus. Der Zuschlag wurde dem Bieter B1 erteilt. Nach Insolvenz des B1 wurde der Vertrag von einem Dritten mittels eines Asset-Deals übernommen. Danach änderte B2 seine Rechtsform. Infolge dessen wurde das Kundengeschäft der B2 durch eine „Ausgliederung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr.1 UmwG“ auf eine hundertprozentige Tochtergesellschaft (B3) übertragen. V vergab mittels eines Einzelabrufs den Auftrag an B3. Ein weiterer Mitbewerber beantragte mittels eines Nachprüfungsantrags die Feststellung der Unwirksamkeit der Auftragsvergabe.

Der Nachprüfungsantrag hatte keinen Erfolg. Der Rahmenvertrag wurde von B2 wirksam übernommen, insbesondere sei die Sechs-Monate-Rügefrist nach § 135 Abs. 2 GWB verstrichen. Die Änderung der Gesellschaftsform des B2 und Übertragung der Aufgaben auf B3 stelle keine Vertragsänderung dar. B2 habe lediglich die Rechtsform geändert, sei aber im Übrigen identisch geblieben. Die Übertragung des Kundegeschäfts von B2 auf B3 habe keines neuen Vergabeverfahrens bedurft. Durch die Partnerschaft eines Unternehmens mit einem öffentlichen Träger dürfe kein Verbot zur Unternehmensumstrukturierung entstehen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner