Beschluss vom 18.05.2022, Az.: Verg 7/21

In einem europaweiten Vergabeverfahren hatten zwei Bieterinnen ihren Angeboten jeweils geheimhaltungsbedürftige Anlagen zu beigefügt, die nicht den anderen Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gegeben werden sollten. Die Vergabekammer erließ im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens den Beschluss, beiden Beteiligten Einsicht in die Unterlagen zu gewähren. Eine Bieterin wandte sich mit einer sofortigen Beschwerde dagegen, da vorrangige Geheimhaltungsinteressen entgegenstünden.

Die Beschwerde hatte Erfolg. Unterlagen, von denen andere Verfahrensbeteiligte keine Kenntnis über den Inhalt erlangen sollen, weil sie beispielsweise Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten, dürfen nicht Gegenstand der Gerichtsakten sein. Folglich dürfen sie nicht der Verhandlung und Entscheidung zu Grunde gelegt werden, denn die anderen von der Information ausgeschlossenen Beteiligten können sich dazu nicht äußern und sind somit in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 GG verletzt.