Eine Kommune (K) beabsichtigte nach Ablauf des Konzessionsvertrags mit dem Wasserversorger (W), der die Wasserversorgung in einem Teilgebiet der K sicherstellte, den Abschluss eines neuen Konzessionsvertrags mit der S-GmbH (S). Bei S handelte es sich um eine 100%-ige Eigengesellschaft der K, die öffentliche Schwimmbäder betreibt, Wochenmärkte organisiert und die Straßenbeleuchtung betreut.
Gern beraten wir Sie!
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Schenderlein Rechtsanwälte
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04109 Leipzig
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