Mit einer EU-Bekanntmachung teilte eine Auftraggeberin (AG) mit, im Rahmen eines Open House Verfahrens Verträge zur besonderen Versorgung gem. § 140 a SGV V zu schließen. Dabei wollte die AG mit allen Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen, einen Vertrag schließen. Eine Unternehmerin (U) wandte sich gegen dieses Vorgehen, weil dies praktisch dazu führte, dass nur ein einziges Unternehmen am Verfahren teilnehmen konnte.
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Schenderlein Rechtsanwälte
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