VK Sachsen, Beschluss vom 13.03.2023, Az.: 1/SVK/034-22
Eine Vergabestelle (VS) schrieb Bauleistungen in einem elektronischen Vergabeverfahren aus. Ein Bieter (B) hatte bei der Angebotsabgabe vergessen, die letzte Seite des vorgegebenen Formblattes hochzuladen. Genau auf dieser Seite waren noch verbindliche Aussagen des Bieters formuliert, die danach durch ein Unterschriftenfeld abgeschlossen wurden. Des Weiteren fehlten Angaben zum Namen des B, während die weiteren Angaben wie E-Mailadresse, Telefon- und Faxnummer, Umsatzsteuer- und Handelsregisternummer, Präqualifikationsnummer oder Berufsbezeichnung vorlagen. VS schloss das Angebot vom Vergabeverfahren aus. B stellte nach erfolgloser Rüge einen Nachprüfungsantrag.
Der Antrag war erfolgreich. Ein Ausschluss wegen eines Formverstoßes ist ausgeschlossen. Bei der E-Vergabe reicht es für den Ausdruck der Rechtsverbindlichkeit aus, dass der Bieter das Angebot hochlädt. Die Nichtübermittlung der Seite mit dem Unterschriftenfeld ist für die Rechtsverbindlichkeit nicht von Bedeutung. Des Weiteren kann der Ausschluss nicht auf eine fehlende Erkennbarkeit des Bieters gestützt werden. Im vorliegenden Fall konnte die VS den B auch durch seine anderweitigen Angaben, wie bspw. E-Mailadresse oder Berufsbezeichnung klar identifizieren. Die Identität kann sich demnach aus dem objektiven Empfängerhorizont ergeben. Dies gilt jedoch nur bei Personenunternehmen und nicht bei Gesellschaften.